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21.04.2010 WEBWEITES von Daniel Selinger

Der erste Fall

Es war nur eine Frage der Zeit: Die erste einstweilige Verfügung aufgrund einer Tweet-Verlinkung. Nun ist sie da:

Ein Twitter-User hatte einen Link zu einer Seite veröffentlicht auf der sich ein Unternehmen verleumdet fühlt. Daraufhin erwirkte das betroffene Unternehmen eine einstweilige Verfügung.

Für Websites ist diese Problematik schon bekannt. Wie sie sich für Twitter darstellt erläutert Henning Krieg auf seinem Blog kriegs-recht.de.